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BGB § 1189 Bestellung eines Grundbuchvertreters

BGB § 1189 Bestellung eines Grundbuchvertreters

[ Auszug: (1) Bei einer Hypothek der im § 1187 bezeichneten Art kann für den jeweiligen Gläubiger ein Vertreter mit der Befugnis bestellt werden, mit Wirkung für und ge ... ]